Ja, eine Kanzlei darf eine KI ans Telefon lassen, unter Bedingungen. § 43e BRAO erlaubt es, Dienstleister einzubinden, soweit ihr Zugriff auf geschützte Tatsachen erforderlich ist. Die Kanzlei verpflichtet den Anbieter in Textform zur Verschwiegenheit und schließt einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Die KI darf am Telefon keinen Sachverhalt erörtern.
Hinweis: Diese Seite informiert sachlich über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich ist die Einordnung durch die Kanzlei oder ihre Rechtsanwaltskammer.
Was § 43a Abs. 2 BRAO schützt
Die anwaltliche Schweigepflicht steht am Anfang jeder Überlegung zur Telefonannahme. Nach § 43a Abs. 2 BRAO ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet, und diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Geschützt ist damit nicht erst der Akteninhalt. Schon die Tatsache, dass eine bestimmte Person Mandant der Kanzlei ist, fällt unter die Verschwiegenheit.
Am Telefon entsteht das Risiko deshalb früher, als viele annehmen. Bestätigt eine Stimme am Apparat, dass Herr Müller in der Kanzlei betreut wird, ist bereits ein geschütztes Geheimnis offenbart. § 43a Abs. 4 BRAO verlangt außerdem, dass die Kanzlei ihre Beschäftigten in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet. Für einen externen Dienstleister greift diese Logik über eine eigene Norm.
Was § 43e BRAO für Dienstleister erlaubt
Seit 2017 regelt § 43e BRAO die Inanspruchnahme von Dienstleistungen ausdrücklich. Nach Absatz 1 darf der Anwalt einem Dienstleister den Zugang zu geschützten Tatsachen eröffnen, soweit das für die Inanspruchnahme der Leistung erforderlich ist. Ein Anbieter von KI-Telefonie fällt unter diese Definition, sobald seine KI Namen, Rückrufnummern und Anliegen aufnimmt.
Was das für die KI-Telefonie bedeutet
Die dritte Anforderung steckt im Wort „erforderlich". Die KI darf nur auf die Daten zugreifen, die sie für die Anrufannahme braucht: freie Terminfenster, Name, Rückrufnummer, Anliegen in Stichworten. Ein Zugriff auf die Aktenverwaltung ist für die Telefonannahme nicht erforderlich und gehört technisch ausgeschlossen. Dazu kommt der Datenstandort: Verarbeitung und Speicherung in der EU ersparen die Drittlandprüfung und passen zur Sorgfaltspflicht bei der Anbieterauswahl.
Was die KI am Kanzleitelefon sagen darf
Für die Gesprächsführung gilt eine einfache Richtschnur: Aufnehmen ist unkritisch, Auskunft geben ist es nicht. Wer anruft und sein Anliegen schildert, offenbart seine Angaben selbst. Kritisch wird es, sobald das System Informationen über bestehende Mandate herausgibt, denn die Identität eines Anrufers lässt sich am Telefon nicht sicher prüfen.
| Anliegen des Anrufers | Darf die KI das? | Einordnung |
|---|---|---|
| Terminwunsch aufnehmen und Termin buchen | Ja | Organisatorischer Vorgang; der Anrufer gibt seine Daten selbst an |
| Anliegen und Rückrufnummer für einen Rückruf notieren | Ja | Reine Aufnahme, keine Offenbarung durch die Kanzlei |
| Namen der Gegenseite für die Kollisionsprüfung erfragen | Ja | Aufnahme einer Angabe des Anrufers; die Prüfung bleibt in der Kanzlei |
| Bestätigen, dass eine genannte Person Mandant der Kanzlei ist | Nein | Das Mandatsverhältnis selbst ist eine geschützte Tatsache |
| Sachverhalt, Aktenstand oder Strategie am Telefon erörtern | Nein | Offenbarung geschützter Tatsachen an eine nicht sicher identifizierte Person |
| Eine Rechtsauskunft oder Fristeinschätzung geben | Nein | Rechtsdienstleistung, dem Anwalt vorbehalten (RDG) |