Ja, KI-Telefonie ist unter dem revidierten Datenschutzgesetz zulässig. Das revDSG gilt seit dem 1. September 2023 und verlangt Transparenz: Anrufer müssen erkennen können, dass eine Maschine spricht und wozu ihre Daten bearbeitet werden. Dazu kommen das Auskunftsrecht der Betroffenen und klare Regeln für die Bearbeitung im Ausland.
Hinweis: Diese Seite informiert sachlich über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Inhaltsverzeichnis
- Was das revDSG für KI-Telefonie bedeutet
- Datenbearbeitung in der Schweiz oder im Ausland
- Der Unterschied zur DSGVO kompakt
- Berufsgeheimnis bei Ärzten, Anwälten und Treuhändern
- Was Anrufer wissen müssen
- Checkliste für die Einführung
- Häufige Fragen
Was das revDSG für KI-Telefonie bedeutet
Das revidierte Datenschutzgesetz schützt ausschliesslich die Daten natürlicher Personen; Angaben zu Firmen fallen seit der Revision nicht mehr darunter. Für die KI-Telefonannahme ist das relevant, weil dort fast immer Personendaten anfallen: die Rufnummer, der Name des Anrufers und der Inhalt seines Anliegens als Transkript.
Der EDÖB hält fest, dass das Datenschutzgesetz technologieneutral formuliert und auf KI-gestützte Datenbearbeitungen direkt anwendbar ist. Ein eigenes KI-Gesetz braucht es dafür nicht. Wer bei intelligenten Sprachmodellen anruft, hat nach Auffassung des EDÖB das Recht zu erfahren, ob er mit einer Maschine spricht und wie die Daten verwendet werden. Die Stellungnahme KI und Datenschutz des EDÖB ist die zentrale Referenz dafür.
Die KMU-Ausnahme beim Verzeichnis entbindet nicht von den übrigen Pflichten. Auch der Einmannbetrieb muss informieren, Auskunft geben und die Datensicherheit gewährleisten.
Datenbearbeitung in der Schweiz oder im Ausland

Der Unterschied zur DSGVO kompakt
Wer Kunden in Deutschland oder Österreich bedient, kann parallel unter die DSGVO fallen. Die Unterschiede im Überblick:
| Punkt | revDSG (Schweiz) | DSGVO (EU) |
|---|---|---|
| Geschützte Personen | Nur natürliche Personen | Nur natürliche Personen |
| Grundprinzip | Bearbeitung grundsätzlich erlaubt, solange Grundsätze eingehalten und keine Persönlichkeitsverletzung vorliegt | Verarbeitung verboten, ausser eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 greift |
| Information der Anrufer | Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten | Informationspflicht nach Art. 13/14 mit fixem Pflichtkatalog |
| Meldung von Datenpannen | An den EDÖB, so rasch wie möglich, bei hohem Risiko | An die Aufsichtsbehörde, binnen 72 Stunden |
| Verzeichnis der Bearbeitungen | Pflicht; Ausnahme für Unternehmen unter 250 Mitarbeitenden bei geringem Risiko | Pflicht; ähnliche Ausnahme unter 250 Beschäftigten |
| Sanktionen | Bussen bis CHF 250'000, gerichtet gegen die verantwortliche natürliche Person bei Vorsatz | Bussgelder bis 20 Mio. Euro oder 4 % des Weltumsatzes, gegen das Unternehmen |
Der Sanktionsmechanismus ist der markanteste Unterschied: In der Schweiz haftet bei vorsätzlichen Verstössen die handelnde Person persönlich mit einer Busse bis CHF 250'000. Das macht saubere Verträge und dokumentierte Abläufe auch für Geschäftsführer kleiner Betriebe zum Eigeninteresse. Wer beide Rechtsordnungen bedienen muss, findet die EU-Sicht im Guide DSGVO und KI-Telefonassistent.
Berufsgeheimnis bei Ärzten, Anwälten und Treuhändern
Praktisch bedeutet das für Praxen und Kanzleien einen strengeren Anbieter-Massstab: schriftlicher Vertrag zur Auftragsbearbeitung, Hosting mit klarem Standort und die Möglichkeit, das System auf reine Terminaufnahme ohne inhaltliche Details zu beschränken.

Was Anrufer wissen müssen
Aus der Informationspflicht des revDSG und der EDÖB-Position zu KI folgt eine einfache Regel für die Praxis: Die Ansage sagt am Gesprächsanfang, dass eine Maschine spricht, und nennt den Zweck der Datenbearbeitung. Zwei Beispiel-Formulierungen:
- «Grüezi, hier ist CallButler. Sie sprechen mit unserem KI-Telefonassistenten. Ich notiere Ihr Anliegen und leite es per E-Mail ans Team weiter. Wie kann ich helfen?»
- «Willkommen bei der Praxis [Name]. Ein digitaler Assistent nimmt Ihren Anruf entgegen und verschriftlicht Ihre Angaben für das Praxisteam. Details zum Datenschutz finden Sie auf unserer Website.»
Die Details gehören in die Datenschutzerklärung: Verantwortlicher, Zwecke, Empfänger samt Anbieter, allfällige Bekanntgabe ins Ausland und die Betroffenenrechte. Wer Anrufer aus der EU bedient, ergänzt die Ansage um die Anforderungen des EU AI Act, der ab dem 2. August 2026 eine KI-Kennzeichnung verlangt; die konforme Formulierung deckt beide Rechtsordnungen mit einem Satz ab.
Ein Nebeneffekt für die Deutschschweiz: Akzeptanz entsteht auch über die Sprache. Ein System, das Schweizerdeutsch versteht, senkt die Hemmschwelle gegenüber der offen deklarierten Maschine.
Checkliste für die Einführung
Sechs Punkte, bevor der KI-Telefonassistent in der Schweiz live geht:
- Hosting-Standorte aller Verarbeitungsschritte erfragen und bei Staaten ohne Angemessenheit Standarddatenschutzklauseln vereinbaren.
- Ansage konfigurieren: Maschine offenlegen, Zweck nennen, auf die Datenschutzerklärung verweisen.
- Datenschutzerklärung um einen Abschnitt zur KI-Telefonannahme ergänzen.
- Auskunfts- und Löschprozess testen: Lässt sich ein einzelnes Transkript finden, exportieren und löschen?
- Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten prüfen: Bei 250 oder mehr Mitarbeitenden oder risikoreichen Bearbeitungen den Eintrag «KI-Telefonannahme» ergänzen.