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revDSG und KI-Telefonie: Die Regeln für Schweizer Betriebe

Ja, KI-Telefonie ist unter dem revidierten Datenschutzgesetz zulässig. Das revDSG gilt seit dem 1. September 2023 und verlangt Transparenz: Anrufer müssen erkennen können, dass eine Maschine spricht und wozu ihre Daten bearbeitet werden. Dazu kommen das Auskunftsrecht der Betroffenen und klare Regeln für die Bearbeitung im Ausland.

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Ja, KI-Telefonie ist unter dem revidierten Datenschutzgesetz zulässig. Das revDSG gilt seit dem 1. September 2023 und verlangt Transparenz: Anrufer müssen erkennen können, dass eine Maschine spricht und wozu ihre Daten bearbeitet werden. Dazu kommen das Auskunftsrecht der Betroffenen und klare Regeln für die Bearbeitung im Ausland.

Hinweis: Diese Seite informiert sachlich über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Inhaltsverzeichnis

Was das revDSG für KI-Telefonie bedeutet

Das revidierte Datenschutzgesetz schützt ausschliesslich die Daten natürlicher Personen; Angaben zu Firmen fallen seit der Revision nicht mehr darunter. Für die KI-Telefonannahme ist das relevant, weil dort fast immer Personendaten anfallen: die Rufnummer, der Name des Anrufers und der Inhalt seines Anliegens als Transkript.

Der EDÖB hält fest, dass das Datenschutzgesetz technologieneutral formuliert und auf KI-gestützte Datenbearbeitungen direkt anwendbar ist. Ein eigenes KI-Gesetz braucht es dafür nicht. Wer bei intelligenten Sprachmodellen anruft, hat nach Auffassung des EDÖB das Recht zu erfahren, ob er mit einer Maschine spricht und wie die Daten verwendet werden. Die Stellungnahme KI und Datenschutz des EDÖB ist die zentrale Referenz dafür.

Die KMU-Ausnahme beim Verzeichnis entbindet nicht von den übrigen Pflichten. Auch der Einmannbetrieb muss informieren, Auskunft geben und die Datensicherheit gewährleisten.

Datenbearbeitung in der Schweiz oder im Ausland

Smartphone liegt auf dem Tisch in einem hellen Raum

Der Unterschied zur DSGVO kompakt

Wer Kunden in Deutschland oder Österreich bedient, kann parallel unter die DSGVO fallen. Die Unterschiede im Überblick:

PunktrevDSG (Schweiz)DSGVO (EU)
Geschützte PersonenNur natürliche PersonenNur natürliche Personen
GrundprinzipBearbeitung grundsätzlich erlaubt, solange Grundsätze eingehalten und keine Persönlichkeitsverletzung vorliegtVerarbeitung verboten, ausser eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 greift
Information der AnruferInformationspflicht bei der Beschaffung von PersonendatenInformationspflicht nach Art. 13/14 mit fixem Pflichtkatalog
Meldung von DatenpannenAn den EDÖB, so rasch wie möglich, bei hohem RisikoAn die Aufsichtsbehörde, binnen 72 Stunden
Verzeichnis der BearbeitungenPflicht; Ausnahme für Unternehmen unter 250 Mitarbeitenden bei geringem RisikoPflicht; ähnliche Ausnahme unter 250 Beschäftigten
SanktionenBussen bis CHF 250'000, gerichtet gegen die verantwortliche natürliche Person bei VorsatzBussgelder bis 20 Mio. Euro oder 4 % des Weltumsatzes, gegen das Unternehmen

Der Sanktionsmechanismus ist der markanteste Unterschied: In der Schweiz haftet bei vorsätzlichen Verstössen die handelnde Person persönlich mit einer Busse bis CHF 250'000. Das macht saubere Verträge und dokumentierte Abläufe auch für Geschäftsführer kleiner Betriebe zum Eigeninteresse. Wer beide Rechtsordnungen bedienen muss, findet die EU-Sicht im Guide DSGVO und KI-Telefonassistent.

Berufsgeheimnis bei Ärzten, Anwälten und Treuhändern

Praktisch bedeutet das für Praxen und Kanzleien einen strengeren Anbieter-Massstab: schriftlicher Vertrag zur Auftragsbearbeitung, Hosting mit klarem Standort und die Möglichkeit, das System auf reine Terminaufnahme ohne inhaltliche Details zu beschränken.

Aufgeschlagenes Notizbuch mit Stift und eine Tasse Kaffee auf dem Tisch

Was Anrufer wissen müssen

Aus der Informationspflicht des revDSG und der EDÖB-Position zu KI folgt eine einfache Regel für die Praxis: Die Ansage sagt am Gesprächsanfang, dass eine Maschine spricht, und nennt den Zweck der Datenbearbeitung. Zwei Beispiel-Formulierungen:

Die Details gehören in die Datenschutzerklärung: Verantwortlicher, Zwecke, Empfänger samt Anbieter, allfällige Bekanntgabe ins Ausland und die Betroffenenrechte. Wer Anrufer aus der EU bedient, ergänzt die Ansage um die Anforderungen des EU AI Act, der ab dem 2. August 2026 eine KI-Kennzeichnung verlangt; die konforme Formulierung deckt beide Rechtsordnungen mit einem Satz ab.

Ein Nebeneffekt für die Deutschschweiz: Akzeptanz entsteht auch über die Sprache. Ein System, das Schweizerdeutsch versteht, senkt die Hemmschwelle gegenüber der offen deklarierten Maschine.

Checkliste für die Einführung

Sechs Punkte, bevor der KI-Telefonassistent in der Schweiz live geht:

  1. Hosting-Standorte aller Verarbeitungsschritte erfragen und bei Staaten ohne Angemessenheit Standarddatenschutzklauseln vereinbaren.
  2. Ansage konfigurieren: Maschine offenlegen, Zweck nennen, auf die Datenschutzerklärung verweisen.
  3. Datenschutzerklärung um einen Abschnitt zur KI-Telefonannahme ergänzen.
  4. Auskunfts- und Löschprozess testen: Lässt sich ein einzelnes Transkript finden, exportieren und löschen?
  5. Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten prüfen: Bei 250 oder mehr Mitarbeitenden oder risikoreichen Bearbeitungen den Eintrag «KI-Telefonannahme» ergänzen.

Häufige Fragen

Gilt das revDSG auch für Kleinstbetriebe?

Ja. Das Gesetz kennt keine Grössenschwelle für seine Kernpflichten; Information, Auskunft und Datensicherheit gelten für jeden Betrieb. Erleichtert sind KMU nur beim Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten: Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden sind davon befreit, sofern ihre Datenbearbeitung ein geringes Risiko birgt.

Muss die KI sich am Telefon als Maschine zu erkennen geben?

Nach der Position des EDÖB haben Betroffene bei KI-Sprachsystemen das Recht zu erfahren, ob sie mit einer Maschine kommunizieren. Die Offenlegung in der Begrüssung ist der sicherste Weg. Für Anrufer aus der EU verlangt der EU AI Act die Kennzeichnung ab dem 2. August 2026 ausdrücklich.

Welche Strafen drohen bei Verstössen?

Das revDSG richtet Bussen gegen natürliche Personen: bis CHF 250'000 bei vorsätzlicher Verletzung bestimmter Pflichten, etwa der Informations- oder Auskunftspflicht. Gegen Unternehmen selbst sind Bussen bis CHF 50'000 möglich. Das unterscheidet die Schweiz von der EU, wo Bussgelder das Unternehmen treffen.

(CTA-Position, weich:)

Die Pflichten des revDSG lassen sich bei der Anbieterwahl direkt abhaken: klarer Hosting-Standort, Vertrag zur Auftragsbearbeitung und eine Ansage, die Anrufer korrekt informiert. Wie das klingt, zeigt der KI-Telefonassistent für Schweizer KMU am schnellsten im Testanruf unter +41 44 244 05 45.

Dürfen die Daten in der EU gehostet werden?

Ja. Die Bekanntgabe ins Ausland ist zulässig, wenn der Zielstaat angemessenen Schutz bietet; die EU-Staaten stehen auf der Staatenliste des Bundesrats. Hosting in der Schweiz oder der EU ist damit der einfachste Fall, US-Hosting verlangt zusätzliche Garantien oder eine Zertifizierung.

Braucht es einen Vertrag mit dem KI-Anbieter?

Ja. Der Anbieter bearbeitet Personendaten im Auftrag des Betriebs und wird damit Auftragsbearbeiter. Das revDSG verlangt dafür eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage samt Gewähr für die Datensicherheit. Seriöse Anbieter legen einen entsprechenden Vertrag von sich aus vor.

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